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Unterlage 1

Mündliche Prüfung — Fragen & Antworten

66 Prüfungsfragen für Personen mit bestehender Gewerbeberechtigung

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Verantwortung des Verkehrsunternehmers

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist die Person, die dafür sorgt, dass alle Gewerbe-Regeln eingehalten werden. Er haftet für Verstöße gegen die Gewerbeordnung, das Öffnungszeitengesetz, die Maschinensicherheitsverordnung und das Preisgesetz. Nicht verantwortlich ist er für Steuer, Sozialversicherung, Kredite, Konkurs oder Strafverfahren — das bleibt beim Unternehmer selbst. Scheidet er aus der Firma aus, muss das sofort der Gewerbebehörde gemeldet werden. Eine Gesellschaft darf danach 6 Monate weiterarbeiten, ein Einzelunternehmen nur 1 Monat. Strafen bekommt der Geschäftsführer nur, wenn er Verstöße bewusst zulässt. Persönlich haftet auch der Verkehrsunternehmer selbst — für Verträge, Schäden an Fahrgästen und eigene Verstöße. Stirbt der Gewerbeinhaber, dürfen Ehefrau oder Kinder (ab 24) das Unternehmen 1 Jahr weiterführen, mit Verlängerung um 6 Monate (Fortbetriebsrecht).

Arbeitsrecht, Kollektivverträge, Interessenvertretung

In Wien gelten drei Kollektivverträge für das Taxi-Gewerbe: Bundeskollektivvertrag, Wiener Landeskollektivvertrag und der Angestellten-Kollektivvertrag. Die Normalarbeitszeit für Taxilenker beträgt 55 Stunden pro Woche (täglich höchstens 12 Stunden). Überstunden am Tag (5:00 bis 20/22 Uhr) bringen 50 % Zuschlag, Überstunden in der Nacht (0 bis 4 Uhr) 100 %. Die Probezeit dauert 1 Monat (Lehrlinge: 3 Monate). Ab dem 3. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber 2 Monate, für den Arbeitnehmer 1 Monat zum Monatsende. Steuerfrei sind Taggeld (max. 26,40 €/Tag), Nächtigungsgeld (max. 15 €/Nacht) und Kilometergeld (0,42 €/km). Urlaub: 30 Werktage (25 Arbeitstage), nach 25 Dienstjahren 36 Werktage. Die Geringfügigkeitsgrenze 2024 liegt bei 518,44 € monatlich — geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert. Die Interessen der Arbeitnehmer vertritt die Arbeiterkammer (gesetzlich) und die Gewerkschaft vida (freiwillig), die die KVs mit der WKO verhandelt.

Kalkulation

Fixkosten bleiben gleich, egal wie viel gearbeitet wird (zum Beispiel Miete, Leasingraten, Gehälter). Variable Kosten hängen von der Nutzung ab (Treibstoff, Reifen, Reparaturen). Der Deckungsbeitrag pro Stück ist Nettoerlös minus variable Kosten. Der Break-Even-Point ist der Punkt, an dem Deckungsbeitrag und Fixkosten gleich sind — also weder Gewinn noch Verlust. Die kritische Menge berechnet sich als Fixkosten geteilt durch den Deckungsbeitrag pro Stück. Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist das Entgelt, das der Unternehmer in der Rechnung für sich ansetzt, orientiert am bestbezahlten Mitarbeiter oder dem höchsten KV-Lohn. Der Wagniszuschlag deckt Risiken ab, die nicht versichert sind (ausgefallene Forderungen, Unfälle, ungewöhnlicher Verschleiß) — meist 2 bis 5 %.

Beförderungstarife und Bedingungen (Wiener LBO)

Der Wiener Taxitarif besteht aus Grundtaxe, Streckentaxe, Zeittaxe und Zuschlägen (paralleler Tarif). Die Grundtaxe am Tag beträgt 3,80 €, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen 4,30 € (jeweils inklusive 10 % Mehrwertsteuer). Die Zeittaxe tagsüber kostet 0,58 € pro Minute, also 34,80 € pro Stunde. Für mehr als 4 Personen kommen 2 € Zuschlag dazu, für bestellte Fahrten (Funkdienst) ebenfalls 2 €. Bei vorbestellten Fahrten darf der Preis bis zu 20 % über oder unter dem Taxameter-Tarif liegen. Jeder Fahrgast muss innerhalb Wiens befördert werden (Beförderungspflicht). Ausnahmen: ansteckende Krankheiten, gefährliche Gegenstände, Beschimpfungen, Verunreinigungen oder berechtigte Sicherheitsbedenken (Tageszeit, Ziel). Ein Taxi darf kurz in der zweiten Spur halten, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, innerhalb von 50 Metern kein Platz frei ist und niemand behindert wird. Außen braucht das Taxi ein beleuchtetes Dachschild mit gelber Aufschrift „TAXI" auf schwarzem Grund. Der Taxilenkerausweis muss am Armaturenbrett gut sichtbar sein. Seit 1.1.2012 gilt im Taxi ein absolutes Rauchverbot.

Betriebsführung

Die Fachgruppe Taxi kümmert sich um Ausbildung und Prüfungen für Taxilenker und Unternehmer, handelt Tarife aus, plant neue Standplätze, kontrolliert Standplätze und Taxispuren und bietet Beratung. GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) ist das zentrale elektronische Register aller Gewerbetreibenden in Österreich. Dort stehen Gewerbeberechtigung, Inhaber, Betriebsstätte, Geschäftsführer und Standort. Jeder Arbeitgeber hat Aushangpflichten: Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der wöchentlichen Ruhezeit müssen sichtbar und zugänglich aushängen.

Versicherungen

Pflicht für jeden Taxiunternehmer: Kfz-Haftpflichtversicherung (gesetzlich vorgeschrieben) und Sozialversicherung für Arbeitnehmer (ASVG) beziehungsweise für Selbständige (GSVG). Kaskoversicherung ist freiwillig, aber dringend empfohlen. Unterversicherung bedeutet, dass die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert der Sache — im Schadensfall wird dann nur anteilig gezahlt. ASVG gilt für Angestellte (zuständig: ÖGK), GSVG für Selbständige (zuständig: SVS).

Gewerberechtliche Vorschriften (BO 1994, Landesbetriebsordnung)

Für die Gewerbeanmeldung braucht es: Eigenberechtigung, vollendetes 18. Lebensjahr, österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR, keine Ausschließungsgründe, finanzielle Leistungsfähigkeit und Befähigungsnachweis. Die finanzielle Leistungsfähigkeit beträgt in Wien 18.500 € pro Berechtigung oder 7.500 € plus ein geeignetes Auto (belegt durch Kaufvertrag oder Rechnung). Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist die vom Inhaber bestellte Person mit selbstverantwortlicher Anordnungsbefugnis, verantwortlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. „Ruhen des Gewerbes" bedeutet vorübergehende Nichtausübung — innerhalb von 3 Wochen bei der Wirtschaftskammer anzuzeigen. Ausschließungsgründe sind zum Beispiel gerichtliche Verurteilungen mit mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe, über 180 Tagessätze Geldstrafe oder Delikte nach dem Finanzstrafgesetz.

Grenzüberschreitender Personenverkehr

Österreich hat acht Nachbarstaaten: Deutschland, Schweiz, Liechtenstein, Italien, Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien. Grenzübergänge nach Italien sind zum Beispiel Brenner (Autobahn), Thörl-Maglern, Nassfeld oder Plöckenpass. Nach Ungarn etwa Nickelsdorf, Klingenbach, Heiligenkreuz, Rattersdorf oder Deutschkreutz. Hauptstädte: Deutschland — Berlin, Italien — Rom, Ungarn — Budapest, Slowakei — Bratislava, Slowenien — Ljubljana. Österreichs Flughäfen: Wien-Schwechat, Linz-Hörsching, Salzburg, Innsbruck-Kranebitten, Graz-Thalerhof, Klagenfurt-Wörthersee. Die Wiener „Gürtel"-Straße heißt amtlich B 221 (Wiener Gürtel Straße). Eine EU-Lizenz berechtigt Verkehrsunternehmen zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung in der EU und wird vom Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) ausgestellt. Das Interbus-Abkommen regelt internationalen Gelegenheitsverkehr mit Bussen — es ist auch für PKW-Verkehr relevant.

Wahl der Fahrzeuge

Taxi-Fahrzeuge in Wien müssen mindestens 4,20 m lang, 1,56 m breit und 1,30 m hoch sein und 4 Türen haben (eine Schiebetüre ersetzt 2 Türen). Vorgeschriebene Abgasnorm: mindestens Euro 6. Seit 1. Jänner 2025 müssen neu zugelassene Taxis einen reinen Elektroantrieb haben (Akku oder Wasserstoff-Brennstoffzelle). Bereits zugelassene Verbrenner dürfen weiterbetrieben werden (Bestandsschutz). Ausnahme: rollstuhlgerechte Fahrzeuge.

Grundregeln des Umweltschutzes

Bei der Fahrzeugwartung sind Altöl, Batterien, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, Ölfilter und Lackreste gefährliche Abfälle. Sie müssen getrennt gesammelt und entsorgt werden (in Wien z.B. über die MA 48). Motorwäsche nur in dafür vorgesehenen Anlagen. Abwasser aus Waschhallen darf nicht in den Kanal gelangen. IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft): Bei schlechter Luftqualität (Feinstaub, Stickoxide) kann auf Autobahnen und Schnellstraßen eine 100 km/h-Beschränkung verordnet werden. Elektro- und Wasserstofffahrzeuge mit grünem Kennzeichen sind davon ausgenommen.

Funk- und Fernmeldewesen

Funkzentralen vermitteln Taxi-Bestellungen an die Fahrer. Die Kosten dafür sind zeitabhängige Kosten in der Kalkulation.

Pflichten nach KFG, FSG, StVO und Unfallverhütung

Nach einem Unfall gilt: sofort anhalten, Unfallstelle absichern, helfen oder Hilfe holen, Polizei rufen (außer bei reinem Sachschaden mit Datenaustausch). Für Taxilenker gilt eine strengere Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt der üblichen 0,5). Sommerreifen brauchen mindestens 1,6 mm Profiltiefe, Winterreifen 4 mm (radial) bzw. 5 mm (diagonal). Gurtpflicht: Fahrgäste müssen angeschnallt sein, der Fahrer ist bei Fahrgastbeförderung von der Gurtpflicht befreit. Die wiederkehrende technische Überprüfung („Pickerl", § 57a KFG) ist beim Taxi jährlich fällig. Vertrauensgrundsatz: Man darf darauf vertrauen, dass sich andere an die Verkehrsregeln halten — Ausnahme bei Kindern, Blinden, Betrunkenen oder Menschen mit offensichtlichen Einschränkungen. Lenkerauskunft: behördliche Aufforderung an den Zulassungsbesitzer, den tatsächlichen Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nennen. Anonymverfügung: Verwaltungsstrafe für geringfügige Übertretungen (z. B. Falschparken) — der Fahrer bleibt anonym, mit Zahlung ist das Verfahren erledigt.

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